Rechtsprechung
BFH, 16.10.2020 - IX B 126/19 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
AO § 39 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1
Eintritt in eine vermögensverwaltende KG - kein Abzug von (bei der Gesellschaft nicht abziehbaren) Schuldzinsen im Sonderbereich - Umschuldung - rechtsprechung-im-internet.de
§ 39 Abs 2 Nr 2 AO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
Eintritt in eine vermögensverwaltende KG - kein Abzug von (bei der Gesellschaft nicht abziehbaren) Schuldzinsen im Sonderbereich - Umschuldung
- IWW
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der Zuordnung von Verbindlichkeiten zu einem Gesellschafter; Abzugsfähigkeit bei der Gesellschaft nicht abzugsfähiger Darlehenszinsen bei den Einkünften des Gesellschafters
- rewis.io
Eintritt in eine vermögensverwaltende KG - kein Abzug von (bei der Gesellschaft nicht abziehbaren) Schuldzinsen im Sonderbereich - Umschuldung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Voraussetzungen der Zuordnung von Verbindlichkeiten zu einem Gesellschafter - datenbank.nwb.de
Eintritt in eine vermögensverwaltende KG - kein Abzug von (bei der Gesellschaft nicht abziehbaren) Schuldzinsen im Sonderbereich - Umschuldung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Zuordnung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum Gesellschafter
Verfahrensgang
- FG München, 22.11.2019 - 8 K 3192/16
- BFH, 16.10.2020 - IX B 126/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 29.10.2019 - IX R 38/17
Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im …
Auszug aus BFH, 16.10.2020 - IX B 126/19
Das gilt selbst dann, wenn der Gesellschafter kraft des Gesellschaftsstatuts für die Verbindlichkeiten auch persönlich einzustehen hat (zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29.10.2019 - IX R 38/17, BFHE 267, 18 zur Übernahme eines negativen Kapitalkontos).Auf der Ebene der Gesellschaft ist der von den Gesellschaftern in gesamthänderischer Verbundenheit erzielte Gewinn oder Einnahmenüberschuss deshalb einheitlich zu ermitteln und festzustellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 267, 18, Rz 27).